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Allgemeine Geschäftsbedingungen § 1 Allgemeines 1. Unsere Bedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäfte zwischen Martin Klinzmann, Birkenstraße 3, 42799 Leichlingen, nachfolgend "M.Klinzmann" genannt und dem Käufer, auch wenn wir abweichenden Einkaufsbedingungen oder Gegenbestätigungen, die wir hiermit ausdrücklich ablehnen, nicht widersprechen. Sie gelten spätestens mit Entgegennahme der Ware oder der Leistung als vereinbart. Abweichungen bedürfen für jeden einzelnen Vertrag unserer schriftlichen Bestätigung. § 2 Angebote, Abschlüsse 1. Die Angebote sind hinsichtlich der Preise und Liefermöglichkeiten freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Aufträge werden mit ihrer schriftlichen Bestätigung durch M.Klinzmann, deren Inhalt für das Vertragsverhältnis und den Lieferumfang maßgebend ist, rechtsverbindlich. Nebenabreden und mündliche Zusagen oder Erklärungen von Mitarbeitern bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung. Telefonische oder per Telefax übermittelte Aufträge werden auf die Gefahr des Bestellers ausgeführt. § 3 Preise 1. Alle Preise gelten ab Lager Leichlingen, zuzüglich Verpackung und Versandkosten. Die bei Vertragsabschluss vereinbarten Preise basieren auf den bei Vertragsabschluss gültigen Kostenfaktoren. Sie gelten für einen Zeitraum von 3 Monaten als verbindlich. Liegt der vereinbarte Liefertermin mehr als 3 Monate nach Vertragsabschluss, so gelten die bei Lieferung oder Leistung gültigen Preise. 2. Der Verkauf erfolgt privat. Umsatzsteuer wird nicht ausgewiesen. § 4 Lieferung und Versand 1. Fracht, Verpackung und Versandkosten (Porto) gehen zu Lasten des Empfängers. Ist keine bestimmte Versandart vorgeschrieben, so erfolgt der Versand durch ein Unternehmen unserer Wahl. Der Versand erfolgt ohne Gewähr für die sicherste, schnellste und billigste Beförderung. 2. Wird die Auslieferung der Ware oder Leistung auf Wunsch des Auftraggebers verzögert, so ist M.Klinzmann berechtigt, nach Anzeige der Versandbereitschaft ein Lagergeld in Höhe von 1% des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat zu berechnen. Das Lagergeld wir auf maximal 10% begrenzt, es sei denn, dass seitens M.Klinzmann höhere Kosten nachgewiesen werden. 3. Als Zeitpunkt des Gefahrenüberganges gilt der Tag der Absendung beziehungsweise die Anzeige der Lieferbereitschaft. § 5 Lieferfrist 1. Die Lieferfrist beginnt mit dem Tage der Auftragsannahme, sofern alle technischen Details zur Ausführung des Auftrages geklärt sind und etwaige vom Auftraggeber bereitzustellende Unterlagen M.Klinzmann zur Verfügung stehen. Bei nicht rechtzeitigem Eingang der vom Auftraggeber bereitzustellenden Unterlagen, oder Nichteinhaltung sonstiger Verpflichtungen des Auftraggebers, verlängert sich die Lieferzeit angemessen. 2. Für Waren, beziehungsweise Software, die nicht von M.Klinzmann hergestellt wird, wurde der Liefertermin nach bestem Ermessen angegeben und setzt eine rechtzeitige Selbstbelieferung unserer Vorlieferanten voraus. M.Klinzmann ist bemüht den Liefertermin einzuhalten, jedoch kann eine Gewähr hierfür nicht übernommen werden. Bei größeren Aufträgen behalten wir uns Teillieferungen und Teilberechnungen vor. Dies gilt auch für Systeme mit mehreren Programmen. 3. Wird M.Klinzmann an der Erfüllung ihrer Verpflichtungen durch den Eintritt von unvorhersehbaren Umständen gehindert, die M.Klinzmann trotz aller Sorgfalt nicht abwenden konnte - gleichviel, ob diese Umstände bei M.Klinzmann selbst oder unseren Vorlieferanten eingetreten sind -, so ist M.Klinzmann berechtigt, die Lieferfrist entsprechend der Dauer der Verhinderung angemessen zu verlängern. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich, so wird M.Klinzmann von der Lieferverpflichtung und allen damit verbundenen Verpflichtungen frei. M.Klinzmann wird den Auftraggeber unverzüglich über den Eintritt solcher Ereignisse unterrichten. Auch im Falle von Streik und Aussperrung bei M.Klinzmann oder der jeweiligen Hersteller oder deren Lieferanten verlängert sich, falls die Lieferung oder Leistung nicht unmöglich wird, die Lieferfrist in einem angemessenem Umfang. Sollte die Lieferung oder Leistung unmöglich sein, wird M.Klinzmann von den Lieferverpflichtungen und allen damit verbundenen Verpflichtungen frei und es entfallen etwaige hieraus hergeleitete Schadensansprüche und Rücktrittsrechte des Auftraggebers. § 6 Gewährleistung 1. Beanstandungen wegen unvollständiger Lieferung oder äußerlich erkennbarer Mängel des Liefergegenstandes sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb 8 Tagen nach Empfang des Liefergegenstandes schriftlich anzuzeigen. Bei nicht rechtzeitiger Beanstandung gilt die Lieferung als genehmigt. 2. Die Gewährleistungsansprüche gegen M.Klinzmann beginnen mit der Lieferung und betragen 24 Monate. Sie sind nicht übertragbar. Unabhängig davon gibt M.Klinzmann etwaige weitergehende Garantie- und Gewährleistungszusagen der Hersteller in vollem Umfang an den Auftraggeber weiter, ohne dafür selbst einzustehen. Diese Frist ist eine Verjährungsfrist und gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mängelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden. 7. Für ungeeignete Werkstoffe, die vom Auftraggeber ausdrücklich vorgeschrieben wurden, wird keine Gewähr übernommen. Das gleiche gilt für sonstige vom Auftraggeber vorgeschriebene Abweichungen von der Normalausführung des Liefergegenstandes, soweit M.Klinzmann nicht ausdrücklich der Einbeziehung in die Gewährleistung schriftlich zustimmte. 8. Die Gewährleistung erlischt, wenn Arbeiten an den Liefergegenständen ohne Genehmigung von M.Klinzmann von dritter Seite vorgenommen werden oder sonstige Eingriffe oder Instandsetzungsarbeiten erfolgen, worunter auch die Änderung oder Unlesbarmachung der Fabriknummer fällt. Das gleiche gilt für Schäden, die auf unsachgemäßen Einbau oder Anschluß der Liefergegenstände an andere Geräte durch den Auftraggeber oder Dritte zurückzuführen sind. 9. Im Falle einer Mängelrüge muss der Auftraggeber durch Rücksendung der Liefergegenstände M.Klinzmann Gelegenheit geben, die Ursachen des gemeldeten Fehlers zu untersuchen und zu beseitigen bzw. für beanstandete Teile Ersatz zu leisten. § 7 Lieferung von Software, Gewährleistung 1. Die Lieferung nicht von M.Klinzmann erstellter Software erfolgt auch dann lediglich im Rahmen einer Vermittlung zwischen dem Softwarehersteller bzw. Lieferanten und dem Auftraggeber von M.Klinzmann, wenn die Software von M.Klinzmann in Rechnung gestellt wird. In diesem Fall ist M.Klinzmann vom Softwarehersteller bzw. Lieferanten zur Geltendmachung der Kaufpreisforderung im eigenen Namen berechtigt. 2. Vertragsbeziehungen entstehen in diesem Fall nur zwischen dem Auftraggeber und dem Softwarehersteller bzw. Lieferanten. Insoweit sind Mängelbeseitigungsansprüche M.Klinzmann gegenüber ausgeschlossen. M.Klinzmann ist allerdings verpflichtet, dem Auftraggeber die zur Geltendmachung dieser Ansprüche erforderlichen Angaben zu machen. 3. Soweit der Erwerb von Software von M.Klinzmann vermittelt wird, beinhaltet diese Vermittlung nicht die Gewähr für die Eignung der Software zum Betrieb auf den von M.Klinzmann gelieferten Geräten, es sei denn, die Vermittlung von Software beruht auf einem gleichzeitig mit M.Klinzmann abgeschlossenen Beratungsvertrag. § 8 Ausschluss von sonstigen Ansprüchen 1. Der Einbau von zusätzlichen CE geprüften Bauteilen oder Komponenten in vorhandene Systeme, geschieht ausdrücklich auf Wunsch des Auftraggebers, der auch für die weitere CE Konformität der veränderten Systeme die Verantwortung übernimmt. § 9 Zahlungsbedingungen 1. Rechnungen von M.Klinzmann sind sofort nach Erhalt ohne Abzug zu zahlen. § 10 Eigentumsvorbehalt und Sicherungen § 11 Erfüllungsort und Gerichtsstand 1. Erfüllungsort für Zahlungen, Lieferungen auch für Wechselverbindlichkeiten, sowie Gerichtsstand bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis unmittel- oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten, ist der Sitz von M.Klinzmann. § 12 Schlussbestimmungen Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstiger Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. An Stelle der unwirksamen Bestimmung oder Vereinbarung soll eine Regelung gefunden werden, die im Rahmen der gesetzlich zulässigen Möglichkeiten der unwirksamen Klausel am nächsten kommt.
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