Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Allgemeines

1. Unsere Bedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäfte zwischen Martin Klinzmann, Birkenstraße 3, 42799 Leichlingen, nachfolgend "M.Klinzmann" genannt und dem Käufer, auch wenn wir abweichenden Einkaufsbedingungen oder Gegenbestätigungen, die wir hiermit ausdrücklich ablehnen, nicht widersprechen. Sie gelten spätestens mit Entgegennahme der Ware oder der Leistung als vereinbart. Abweichungen bedürfen für jeden einzelnen Vertrag unserer schriftlichen Bestätigung.

§ 2 Angebote, Abschlüsse

1. Die Angebote sind hinsichtlich der Preise und Liefermöglichkeiten freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Aufträge werden mit ihrer schriftlichen Bestätigung durch M.Klinzmann, deren Inhalt für das Vertragsverhältnis und den Lieferumfang maßgebend ist, rechtsverbindlich. Nebenabreden und mündliche Zusagen oder Erklärungen von Mitarbeitern bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung. Telefonische oder per Telefax übermittelte Aufträge werden auf die Gefahr des Bestellers ausgeführt.
2. Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Leistungsdaten in Angeboten und Angebotsunterlagen sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
3. M.Klinzmann behält sich ein Eigentums- und Urheberrecht an sämtlichen Angebotsunterlagen vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind auf Verlangen von M.Klinzmann zurückzugeben, wenn M.Klinzmann der Auftrag nicht erteilt wurde.

§ 3 Preise

1. Alle Preise gelten ab Lager Leichlingen, zuzüglich Verpackung und Versandkosten. Die bei Vertragsabschluss vereinbarten Preise basieren auf den bei Vertragsabschluss gültigen Kostenfaktoren. Sie gelten für einen Zeitraum von 3 Monaten als verbindlich. Liegt der vereinbarte Liefertermin mehr als 3 Monate nach Vertragsabschluss, so gelten die bei Lieferung oder Leistung gültigen Preise.

2. Der Verkauf erfolgt privat. Umsatzsteuer wird nicht ausgewiesen.

§ 4 Lieferung und Versand

1. Fracht, Verpackung und Versandkosten (Porto) gehen zu Lasten des Empfängers. Ist keine bestimmte Versandart vorgeschrieben, so erfolgt der Versand durch ein Unternehmen unserer Wahl. Der Versand erfolgt ohne Gewähr für die sicherste, schnellste und billigste Beförderung. 2. Wird die Auslieferung der Ware oder Leistung auf Wunsch des Auftraggebers verzögert, so ist M.Klinzmann berechtigt, nach Anzeige der Versandbereitschaft ein Lagergeld in Höhe von 1% des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat zu berechnen. Das Lagergeld wir auf maximal 10% begrenzt, es sei denn, dass seitens M.Klinzmann höhere Kosten nachgewiesen werden.

3. Als Zeitpunkt des Gefahrenüberganges gilt der Tag der Absendung beziehungsweise die Anzeige der Lieferbereitschaft.

§ 5 Lieferfrist

1. Die Lieferfrist beginnt mit dem Tage der Auftragsannahme, sofern alle technischen Details zur Ausführung des Auftrages geklärt sind und etwaige vom Auftraggeber bereitzustellende Unterlagen M.Klinzmann zur Verfügung stehen. Bei nicht rechtzeitigem Eingang der vom Auftraggeber bereitzustellenden Unterlagen, oder Nichteinhaltung sonstiger Verpflichtungen des Auftraggebers, verlängert sich die Lieferzeit angemessen.

2. Für Waren, beziehungsweise Software, die nicht von M.Klinzmann hergestellt wird, wurde der Liefertermin nach bestem Ermessen angegeben und setzt eine rechtzeitige Selbstbelieferung unserer Vorlieferanten voraus. M.Klinzmann ist bemüht den Liefertermin einzuhalten, jedoch kann eine Gewähr hierfür nicht übernommen werden. Bei größeren Aufträgen behalten wir uns Teillieferungen und Teilberechnungen vor. Dies gilt auch für Systeme mit mehreren Programmen.

3. Wird M.Klinzmann an der Erfüllung ihrer Verpflichtungen durch den Eintritt von unvorhersehbaren Umständen gehindert, die M.Klinzmann trotz aller Sorgfalt nicht abwenden konnte - gleichviel, ob diese Umstände bei M.Klinzmann selbst oder unseren Vorlieferanten eingetreten sind -, so ist M.Klinzmann berechtigt, die Lieferfrist entsprechend der Dauer der Verhinderung angemessen zu verlängern. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich, so wird M.Klinzmann von der Lieferverpflichtung und allen damit verbundenen Verpflichtungen frei. M.Klinzmann wird den Auftraggeber unverzüglich über den Eintritt solcher Ereignisse unterrichten. Auch im Falle von Streik und Aussperrung bei M.Klinzmann oder der jeweiligen Hersteller oder deren Lieferanten verlängert sich, falls die Lieferung oder Leistung nicht unmöglich wird, die Lieferfrist in einem angemessenem Umfang. Sollte die Lieferung oder Leistung unmöglich sein, wird M.Klinzmann von den Lieferverpflichtungen und allen damit verbundenen Verpflichtungen frei und es entfallen etwaige hieraus hergeleitete Schadensansprüche und Rücktrittsrechte des Auftraggebers.
4. Ein Rücktritt des Auftraggebers vom Vertrag kann nur erfolgen, wenn der in der Auftragsbestätigung genannte, oder der in § 5, Absatz 3 genannten Punkte angemessen verlängerte Liefertermin, um mehr als vier Wochen überschritten und eine dann gestellte Nachfrist abgelaufen ist. Schadensansprüche des Auftraggebers wegen Rücktritt gelten ausdrücklich als ausgeschlossen.

§ 6 Gewährleistung

1. Beanstandungen wegen unvollständiger Lieferung oder äußerlich erkennbarer Mängel des Liefergegenstandes sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb 8 Tagen nach Empfang des Liefergegenstandes schriftlich anzuzeigen. Bei nicht rechtzeitiger Beanstandung gilt die Lieferung als genehmigt.

2. Die Gewährleistungsansprüche gegen M.Klinzmann beginnen mit der Lieferung und betragen 24 Monate. Sie sind nicht übertragbar. Unabhängig davon gibt M.Klinzmann etwaige weitergehende Garantie- und Gewährleistungszusagen der Hersteller in vollem Umfang an den Auftraggeber weiter, ohne dafür selbst einzustehen. Diese Frist ist eine Verjährungsfrist und gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mängelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden.
3. Die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen des Auftraggebers setzt neben dem Nachweis ordnungsgemäßer Inbetriebnahme voraus, dass M.Klinzmann mit der Mängelrüge ein Kaufnachweis (Rechnung, Lieferschein) überlassen wird. Ferner ist eine detaillierte Fehlerbeschreibung in schriftlicher Form beizufügen.
4. M.Klinzmann verpflichtet sich, für schadhafte Teile, Software oder sonstige Liefergegenstände, kostenlosen Ersatz nach ihrer eigenen Wahl zu liefern, oder sie Instandzusetzen, sofern die Ursache auf mangelnde Güte des Materials oder auf mangelhafte Arbeit zurückzuführen ist. Die Mängelhaftung bezieht sich nicht auf solche Teile, die einem normalen Verschleiß unterworfen sind.
5. Eine Gewährleistung erstreckt sich auf den kostenlosen Materialersatz in unserem Hause. Kann die Instandsetzung nicht in unseren Räumen erfolgen, so sind die Kosten für die Entsendung eines Mitarbeiters, wie Reise- und Arbeitszeit, vom Auftraggeber gemäß unserer jeweils gültigen Dienstleistungspreisliste zu tragen. Frachtkosten gehen ebenfalls zu Lasten des Auftraggebers. Ausgetauschte Teile gehen in das Eigentum von M.Klinzmann über. 6. Ferner übernimmt M.Klinzmann keine Gewähr für Schäden oder Störungen, die auf unsachgemäße Behandlung, übermäßige Beanspruchung, ungenügende Instandhaltung (Wartung), oder auf die Verwendung von ungeeigneten Betriebsmitteln, soweit diese vorgeschrieben sind, anomale Betriebsbedingungen (insbesondere von Aufstellungsbedingungen) sowie auf Transportschäden, die zu Lasten des Käufers gehen, zurückzuführen sind.

7. Für ungeeignete Werkstoffe, die vom Auftraggeber ausdrücklich vorgeschrieben wurden, wird keine Gewähr übernommen. Das gleiche gilt für sonstige vom Auftraggeber vorgeschriebene Abweichungen von der Normalausführung des Liefergegenstandes, soweit M.Klinzmann nicht ausdrücklich der Einbeziehung in die Gewährleistung schriftlich zustimmte. 8. Die Gewährleistung erlischt, wenn Arbeiten an den Liefergegenständen ohne Genehmigung von M.Klinzmann von dritter Seite vorgenommen werden oder sonstige Eingriffe oder Instandsetzungsarbeiten erfolgen, worunter auch die Änderung oder Unlesbarmachung der Fabriknummer fällt. Das gleiche gilt für Schäden, die auf unsachgemäßen Einbau oder Anschluß der Liefergegenstände an andere Geräte durch den Auftraggeber oder Dritte zurückzuführen sind.

9. Im Falle einer Mängelrüge muss der Auftraggeber durch Rücksendung der Liefergegenstände M.Klinzmann Gelegenheit geben, die Ursachen des gemeldeten Fehlers zu untersuchen und zu beseitigen bzw. für beanstandete Teile Ersatz zu leisten.
10. Die Gewährleistung des Auftragnehmers für fehlerhafte Ausführung der Leistungen sowie für Schäden, die bei Ausführung dieser Arbeiten entstehen, beschränkt sich unter Ausschluss weiterer Ansprüche auf die unentgeltliche Beseitigung von solchen Mängeln und Schäden am Gegenstand, die nachweislich auf ein Verschulden des Auftragnehmers oder seiner Beauftragten zurückzuführen sind. Das gleiche gilt für Schäden, die durch die Verletzung vertraglicher Nebenverpflichtungen entstehen. Die Gewährleistung setzt voraus, dass offen zu Tage tretende Mängeln und Schäden sofort, sonstige auftretende Mängeln und Schäden unverzüglich nach Entdecken, spätestens aber innerhalb einer Frist von einer Woche nach Beendigung der Arbeiten durch den Auftragnehmer, schriftlich angezeigt werden. Die Gewährleistung entfällt, wenn der Auftraggeber ohne vorherige Genehmigung des Auftragnehmers selbst Nachbesserungen vornimmt oder durch Dritte vornehmen lässt.

§ 7 Lieferung von Software, Gewährleistung

1. Die Lieferung nicht von M.Klinzmann erstellter Software erfolgt auch dann lediglich im Rahmen einer Vermittlung zwischen dem Softwarehersteller bzw. Lieferanten und dem Auftraggeber von M.Klinzmann, wenn die Software von M.Klinzmann in Rechnung gestellt wird. In diesem Fall ist M.Klinzmann vom Softwarehersteller bzw. Lieferanten zur Geltendmachung der Kaufpreisforderung im eigenen Namen berechtigt.

2. Vertragsbeziehungen entstehen in diesem Fall nur zwischen dem Auftraggeber und dem Softwarehersteller bzw. Lieferanten. Insoweit sind Mängelbeseitigungsansprüche M.Klinzmann gegenüber ausgeschlossen. M.Klinzmann ist allerdings verpflichtet, dem Auftraggeber die zur Geltendmachung dieser Ansprüche erforderlichen Angaben zu machen.

3. Soweit der Erwerb von Software von M.Klinzmann vermittelt wird, beinhaltet diese Vermittlung nicht die Gewähr für die Eignung der Software zum Betrieb auf den von M.Klinzmann gelieferten Geräten, es sei denn, die Vermittlung von Software beruht auf einem gleichzeitig mit M.Klinzmann abgeschlossenen Beratungsvertrag.

§ 8 Ausschluss von sonstigen Ansprüchen

1. Der Einbau von zusätzlichen CE geprüften Bauteilen oder Komponenten in vorhandene Systeme, geschieht ausdrücklich auf Wunsch des Auftraggebers, der auch für die weitere CE Konformität der veränderten Systeme die Verantwortung übernimmt.
2. Soweit nicht unter § 6 Gewährleistungsansprüche ausdrücklich anerkannt werden, wird die Geltendmachung irgendwelcher sonstiger Ansprüche (Ersatz für mittelbaren oder unmittelbaren Schaden) auch hinsichtlich von Nebenabreden und Nebenverpflichtungen, gleich aus welchem Grunde sie hergeleitet werden, ausdrücklich ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln von M.Klinzmann vorliegt.

§ 9 Zahlungsbedingungen

1. Rechnungen von M.Klinzmann sind sofort nach Erhalt ohne Abzug zu zahlen.
2. Die Zurückhaltung von Zahlungen wegen irgendwelcher von M.Klinzmann nicht anerkannter Gegenansprüche ist nicht statthaft. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, mit Gegenansprüchen - gleich aus welchem Grunde - aufzurechnen.
3. Wenn nach vorheriger Vereinbarung Wechsel angenommen werden, so werden diese nur zahlungshalber angenommen. Diskont- und Wechselspesen zuzüglich Umsatzsteuer gehen nach Maßgabe der Privatbanksätze zu Lasten des Auftraggebers.
4. Bei Überschreitung von Zahlungszielen ist M.Klinzmann zur Berechnung von Verzugszinsen in Höhe von 4% über Bundesdiskontsatz, bezogen auf den Rechnungsbetrag, berechtigt.

§ 10 Eigentumsvorbehalt und Sicherungen
1. Gelieferte Erzeugnisse bleiben Eigentum von M.Klinzmann bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche, die M.Klinzmann gegen den Auftraggeber hat.
2. Erzeugnisse dürfen, solange Eigentumsvorbehalt besteht, nur im ordentlichen Geschäftsgang veräußert oder verarbeitet und nicht verpfändet werden; durch Verkauf entstehende Forderungen werden an M.Klinzmann abgetreten. Das Recht der Weiterveräußerung im ordentlichen Geschäftsgang erlischt im Falle einer Zahlungseinstellung. 3. M.Klinzmann ist berechtigt, sofortige Herausgabe der in seinem Eigentum befindlichen Waren zu verlangen, insbesondere dann, wenn eine vereinbarte Zahlung nicht bei Fälligkeit geleistet oder ein zahlungshalber gegebener Wechsel nicht eingelöst wird oder zu Protest geht. Durch nicht fristgerechte Zahlung einer vereinbarten Rate kommt der Käufer ohne nochmalige Mahnung in Verzug, womit der gesamte Restbetrag fällig wird. M.Klinzmann ist dann nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
4. Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle Rechte von M.Klinzmann aus den vorstehenden Sicherungsbestimmungen auch jedem Dritten gegenüber geltend zu machen und zu wahren, insbesondere bei Pfändungsandrohungen auf das Eigentum von M.Klinzmann hinzuweisen und M.Klinzmann jede trotzdem erfolgte Pfändung oder sonstige Beeinträchtigung der Eigentumsrechte unverzüglich anzuzeigen.

§ 11 Erfüllungsort und Gerichtsstand

1. Erfüllungsort für Zahlungen, Lieferungen auch für Wechselverbindlichkeiten, sowie Gerichtsstand bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis unmittel- oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten, ist der Sitz von M.Klinzmann.
2. Für die vertraglichen Beziehungen gilt das am Erfüllungsort gültige deutsche Recht.

§ 12 Schlussbestimmungen

Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstiger Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. An Stelle der unwirksamen Bestimmung oder Vereinbarung soll eine Regelung gefunden werden, die im Rahmen der gesetzlich zulässigen Möglichkeiten der unwirksamen Klausel am nächsten kommt.